Zum Inhalt springen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
von
Tim Schröder
Schröder Media & Web
Watzmannweg 30
82538 Geretsried
- im Folgenden: Auftragnehmer -

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

1.1 Allgemeines

1.1.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden verschiedene Agenturleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden.
1.1.2 Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.
1.1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt hierbei vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.
1.1.4 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
1.1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt der Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

1.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

1.2.1 Sofern der Kunde dem Auftragnehmer Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Erfüllung der in Auftrag gegeben Leistungen zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte, Markenrecht etc.) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Der Auftragnehmer ist vor allem nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Der Auftragnehmer wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.
1.2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke (z. B. die Daten für das Impressum, Grafiken, Logos etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
1.2.3 Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Erbringung der Agenturleistungen (z. B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z. B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.
1.2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – vom Auftragnehmer zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
1.2.5 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
1.2.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann der Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z. B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.

1.3 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

1.3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI-Tools) zur Erstellung von Inhalten (z. B. Text, Bild, Ton oder Video) einzusetzen. Sofern nicht anders vereinbart, werden alle von einer KI generierten Inhalte nach deren Erstellung von einer natürlichen Person geprüft und bei Bedarf angepasst. Der Einsatz von KI-Tools erfolgt nicht, sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft. Will der Kunde, dass KI-Technologien für bestimmte Projekte oder Teile davon nicht eingesetzt werden, so hat er dies dem Auftragnehmer in Textform eigenständig mitzuteilen.
1.3.2 Der Auftragnehmer sichert zu, dass Inhalte, die ganz oder teilweise mit KI erstellt wurden, nicht die Rechte von Dritten verletzen. Sofern an Inhalten, die ganz oder teilweise mit Hilfe von KI erstellt wurden, ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden sollen, wird der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass eine solche Nutzungsrechteübertragung möglich ist (z. B. indem die KI-generierten Werke so abgewandelt werden, dass Schöpfungshöhe und damit Urheberrechtschutz erreicht wird).
1.3.3 Eine separate Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ist nur geschuldet, wenn und soweit die Kennzeichnung des Inhaltes gesetzlich vorgeschrieben ist oder sofern bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung absehbar ist, dass eine Kennzeichnungspflicht in absehbarer Zeit gesetzlich vorgeschrieben sein wird (z. B. aufgrund von Regelungen in der KI-Verordnung). Gleiches gilt für Mitteilungen darüber, dass bestimmte Arbeitsergebnisse unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt worden.

Teil 2 – Onlineauftritte und Technik

2.1 Webseitenerstellung (agil)

2.1.1 Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben unberührt.
2.1.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
2.1.3 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos, Schriften u. Ä. sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.
2.1.4 Der Kunde kann jederzeit Kundenwünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
2.1.5 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern.
2.1.6 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
2.1.7 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL / TLS) sind vom Auftragnehmer nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
2.1.8 Soweit nicht anders vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
2.1.9 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).

2.2 Webseitenerstellung (Lasten- und Pflichtenheft)

2.2.1 Sofern zwischen den Vertragsparteien die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der vorliegenden Ziffer.
2.2.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
2.2.3 Maßgeblich für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind zum einen individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und zum anderen ein vom Kunden erstelltes, ausführliches Lastenheft, sowie das darauf aufbauende Pflichtenheft. Der Auftragnehmer wird die im Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Sollte der Auftragnehmer erkennen, dass sich die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht für die Erstellung einer Webseite eignen, wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich darauf hinweisen und einen entsprechenden Vorschlag für eine Ergänzung und/oder Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Der Kunde hat zu eventuellen Vorschlägen des Auftragnehmers hinsichtlich des Lastenhefts innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich oder in Textform Stellung zu nehmen und schließlich die Inhalte des Lastenhefts gegenüber dem Auftragnehmer verbindlich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des Lastenhefts Einigkeit, werden dessen Inhalte Vertragsbestandteil.
2.2.4 Auf Grundlage des Lastenhefts erstellt der Auftragnehmer ein Pflichtenheft, das insbesondere die fachlich-technische und/oder -gestalterische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben beschreibt. Nach Fertigstellung legt der Auftragnehmer dem Kunden das Pflichtenheft zur Abnahme vor. Der Kunde ist berechtigt, das vom Auftragnehmer erstellte Pflichtenheft zurückzuweisen und Änderungs- bzw. Anpassungswünsche mitzuteilen. DerAuftragnehmer verpflichtet sich insoweit unter Berücksichtigung der Wünsche des Kunden, maximal zwei Alternativvorschläge vorzulegen. Ist der Kunde mit dem letzten Vorschlag des Auftragnehmers endgültig nicht einverstanden, kann er oder der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis – sofern gesetzlich möglich – den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Die im Zusammenhang mit dem Lasten- und/oder Pflichtenheft entstandenen Honorare und/oder Aufwendungen des Auftragnehmers sind vom Kunden in diesem Fall angemessen zu vergüten bzw. zu ersetzen.
2.2.5 Wird das Pflichtenheft vom Kunden abgenommen, gelten die dort beschriebenen Leistungen als zwischen den Parteien endgültig vereinbart. Jegliche Abweichungen von den Inhalten des durch den Kunden abgenommenen Pflichtenhefts bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung zwischen den Parteien. Der Auftragnehmer erbringt keine über die im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen hinaus. Ebenso erbringt der Auftragnehmer grundsätzlich keine Minderleistungen im Verhältnis zu den im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen. Nach Abnahme des Pflichtenhefts durch den Kunden entwickelt und programmiert der Auftragnehmer die Webseiten unter Beachtung der vereinbarten Vorgaben.
2.2.6 Der Auftragnehmer stellt dem Kunden neben dem Pflichtenheft einen Zeit- und Arbeitsplan zur Verfügung. Die Inhalte und Vorgaben dieses Zeit- und Arbeitsplans werden Vertragsbestandteil, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Kunden die fertige Webseite oder Teile hiervon bis zum im Zeit- und Arbeitsplan genannten Enddatum auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben und/oder per E-Mail zuzusenden und/oder auf einen vom Kunden vorgegebenen Server hochzuladen. Die Einzelheiten der Übergabe bzw. des Uploads der fertigen Webseiten sind im Übrigen Gegenstand individualvertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien.
2.2.7 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
2.2.8 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern. Bei Bedarf kann vor der Abnahme eine Testphase vereinbart werden. Stellt der Kunde vor der Abnahme oder im Laufe einer vereinbarten Testphase Fehler fest, wird er diese gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform anzeigen. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Fehler fachgerecht zu korrigieren. Zu diesem Zwecke darf der Auftragnehmer vorübergehende Workarounds bereitstellen.
2.2.9 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL / TLS) sind vom Auftragnehmer nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
2.2.10 Soweit nicht anders vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
2.2.11 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).

2.3 Wartung und Betreuung von Webseiten / Shops

2.3.1 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs- und Betreuungsleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten (nachfolgend „Wartungsverträge“). Der Auftragnehmer kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.
2.3.2 Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitergehende Leistungen, wie z. B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.
2.3.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen; die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
2.3.4 Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Der Auftragnehmer schuldet vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.

2.4 Webhosting

2.4.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden auch das Hosten der von ihm erstellten Webseiten / Shops an. Der Auftragnehmer wird zur Erfüllung seiner Leistungen die Server von Drittunternehmen einsetzen. Über die eingesetzten Server und Drittunternehmen wird der Auftragnehmer den Kunden vor Vertragsschluss informieren. Der spezifische Leistungsumfang (Domainverwaltung, Speicherplatz, E-Mail-Hosting, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien.
2.4.2 Die Verfügbarkeit der vom Auftragnehmer zum Zwecke des Hostings verwendeten Server liegt bei mindestens 99 Prozent im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiten, innerhalb derer die Server aufgrund durch vom Auftragnehmer nicht beeinflussbarer Ereignisse nicht erreichbar sind (Höhere Gewalt, Handlungen Dritter, technische Probleme außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers etc.).
2.4.3 Es obliegt dem Kunden, regelmäßige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu erstellen. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, hat er den Auftragnehmer oder andere hierzu fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für eventuelle Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen, haftet der Kunde selbst.
2.4.4 Auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz dürfen keine Inhalte gespeichert werden, die beleidigend, extremistisch, gewaltverherrlichend oder -verharmlosend, volksverhetzend, rechtsextremistisch, diskriminierend, verfassungsfeindlich, jugendgefährdend oder pornografisch sind, die gegen die Rechte Dritter (z. B. Marken- und Urheberrecht) oder sonstiges geltendes Recht oder die guten Sitten (insbesondere Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht) verstoßen oder Schadcode bzw. Schadsoftware enthalten. Sofern der Auftragnehmer Kenntnis darüber erlangt, dass im Rahmen des Hostings unzulässige Inhalte im Sinne dieses Absatzes auf dem bereitgestellten Speicherplatz hinterlegt sein könnten, wird er wie folgt vorgehen:
2.4.4.1 Der Auftragnehmer wird die betreffenden Inhalte unverzüglich kursorisch prüfen. Sollte die kursorische Prüfung ergeben, dass ein unzulässiger Inhalt nicht ausgeschlossen werden kann, kann der Auftragnehmer diesen nach eigenem Ermessen vorläufig sperren oder andere, der Gefährdungslage angemessene Maßnahmen bis hin zur Löschung des Inhalts treffen. Der Auftragnehmer wird den Kunden zur Stellungnahme auffordern und ihm hierfür eine angemessene Frist einräumen.
2.4.4.2 Sobald die Stellungnahme des Kunden vorliegt oder wenn der Kunde innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, wird der Auftragnehmer eine endgültige Entscheidung darüber treffen, wie mit dem betroffenen Inhalt umzugehen ist. Hierbei kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht: Verwarnung; unbefristete Sperrung oder endgültige Löschung des Inhalts; vorübergehende Sperrung des Kunden (alternativ kann auch eine teilweise Sperrung erfolgen); ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Vertrags; Strafanzeige oder Anzeige beim Ordnungsamt (sofern eine Straftat im Raum steht, die eine Gefahr für Leib, Leben oder Sicherheit einer Person darstellen kann, ist der Auftragnehmer gesetzlich verpflichtet, diese zu melden). Der Auftragnehmer wird die jeweilige Maßnahme erst nach einer gründlichen und objektiven Abwägung vornehmen und hierbei insbesondere die Schwere des Verstoßes, die Anzahl der Gesamtverstöße, potenzielle Auswirkungen auf die vom Auftragnehmer bereitgestellten Dienste, dessen Kunden und sonstige Dritte, das Gesamtverhalten (z. B. Einsichtsfähigkeit hinsichtlich des Verstoßes), das Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit), die Motive des Verstoßes (soweit erkennbar) und die Einlassung des Kunden (sofern vorhanden) berücksichtigen.
2.4.4.3 Der Auftragnehmer wird den Kunden über die Bewertung, deren Ergebnis und die beschlossenen Maßnahmen informieren, soweit dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen.
2.4.4.4 Der Auftragnehmer wird die gespeicherten Inhalte nicht proaktiv prüfen und – vorbehaltlich abweichender Angaben – auch keine automatisierten Prüfungen der abgelegten Inhalte vornehmen. Er wird jedoch tätig, sobald er selbst derartige Inhalte erkennt oder von Dritten über solche Inhalte in Kenntnis gesetzt wird. Sofern der Kunde Kenntnis von derartigen Inhalten erlangt, kann er sich selbstverständlich jederzeit an den Auftragnehmer wenden; hierzu kann er die Kontaktdaten im Impressum verwenden.

Teil 3 – Erstellung und Gestaltung von Content

3.1 Erstellung von Texten / Copywriting

3.1.1 Der Auftragnehmer erstellt für den Kunden u. a. Texte (z. B. Pressemeldungen, Beiträge für Webseiten, Werbetexte etc.). Die Inhalte dieser Texte werden individualvertraglich festgelegt.
3.1.2 Sobald die vereinbarten Texte fertiggestellt wurden, wird der Auftragnehmer diese dem Kunden zur Freigabe und Abnahme übermitteln. Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der stilistischen Gestaltung oder die Einbindung neuer Informationen in den Text sind nach der zweiten Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.1.3 Sofern der Auftragnehmer mit der Veröffentlichung beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung der Texte vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erst nach Freigabe durch den Kunden; die Freigabe stellt zugleich die Abnahme der Texte dar. Bei Pressemeldungen wird nach erfolgter Freigabe ferner ein Distributionsdatum festgelegt, an dem diese an die Medien übermittelt werden sollen. Sofern der Kunde die Texte selbst veröffentlicht oder veröffentlichen soll, hat er die Texte vorab abzunehmen. Sofern der Kunde die Texte vor Abnahme veröffentlicht, gilt die Veröffentlichung als Abnahme.
3.1.4 Für Fehler, die nach der Freigabe/Abnahme entdeckt werden, haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“.

3.2 Gestaltung und Konzeption von Grafiken und Logos (Designs)

3.2.1 Der Auftragnehmer übernimmt nach Vereinbarung mit dem Kunden die Konzeption und Gestaltung von Grafiken und/oder Logos (im Folgenden „Designs“).
3.2.2 Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Designs. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.
3.2.3 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (Farbdefinition etc.) dem Auftragnehmer vor Auftragsbeginn vollständig in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.
3.2.4 Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden, die einzelnen Designs betreffend, das Recht auf je zwei Korrekturschleifen zu. Nach der Durchführung dieser Korrekturschleifen werden Anpassungswünsche und Reklamationen (insbesondere hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung) nicht mehr berücksichtigt. Wünscht der Kunde nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen weitere Änderungen, kann der Auftragnehmer dem Kunden diese gegen ein zusätzlich zu vereinbarendes Entgelt erstellen.
3.2.5 Sobald das vereinbarte Design fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern. Die Designs werden dem Kunden in einem gängigen Dateiformat zugesandt.
3.2.6 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den Designs ein. Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird bei der Erstellung von Logos ein zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt; einzelne grafische Elemente der Logos dürfen jedoch für die Erstellung anderer Werke verwendet werden, solange hierdurch keine Verwechslungsgefahr zum erstellten Logo entsteht. Bei allen übrigen Designs wird vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf einer individualvertraglichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Die innerhalb der Korrekturschleife präsentierten Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung vom Auftragnehmer durch den Kunden weder im Original noch verändert genutzt, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
3.2.7 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.

Teil 4 – Marketing

4.1 SEO-Marketing

Der Auftragnehmer bietet dem Kunden u. A. Dienstleistungen im Bereich SEO-Marketing an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die nach eigener Erfahrung des Auftragnehmers das Suchmaschinen-Ranking positiv beeinflussen können oder vom Kunden ausdrücklich angeordnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z. B. ein bestimmtes Ranking in der Suchmaschinen-Trefferliste) wird im Rahmen der SEO-Dienstleistungen dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert wurde.

Teil 5 – Sonstige Bestimmungen

5.1 Preise und Vergütung

Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot.

5.2 Abnahme

Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme auffordern. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs.2 S.1 BGB wird auf 2 Wochen ab Abnahmeaufforderung festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine abweichende Abnahmefrist erforderlich ist, die der Auftragnehmer dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.

5.3 Mängelgewährleistung

Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt beim Auftragnehmer. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch den Auftragnehmer resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.

5.4 Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht

5.4.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags durch den Kunden – an den entsprechenden Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.
5.4.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde dem Auftragnehmer ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
5.4.3 Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, den eigenen Namen, mit Verlinkung, in angemessener Weise im Footer und im Impressum der vom Auftragnehmer erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

5.5 Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

5.6 Haftung/Freistellung

5.6.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
5.6.2 Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.

5.7 Schlussbestimmungen

5.7.1 Die zwischen dem Auftragnehmer und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
5.7.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
5.7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.
Teil 6 – Ergänzende Bestimmungen

Teil 6 – Ergänzende Bestimmungen zu Automatisierungs-, KI-, Bewertungs- und Analyseleistungen

Stand: 29. August 2026
Die Bestimmungen dieses Teils 6 ergänzen die Teile 1 bis 5. Widerspricht eine Regelung dieses Teils 6 einer Regelung der Teile 1 bis 5, geht die Regelung dieses Teils 6 vor. Individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen sowohl den Teilen 1 bis 5 als auch diesem Teil 6 vor; Ziffer 1.1.4 bleibt unberührt.

6.1 Automatisierungs- und KI-Assistenzleistungen

6.1.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden die Einrichtung, Anpassung und Betreuung automatisierter Abläufe an (nachfolgend „Automatisierungsleistungen“), insbesondere die Erfassung und Weiterleitung eingehender Anfragen, die Dokumentation von Kontaktdaten, automatisierte Benachrichtigungen sowie den Einsatz KI-gestützter Antwort- und Assistenzfunktionen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der Individualvereinbarung zwischen den Parteien.
6.1.2 Verträge über die erstmalige Einrichtung einer Automatisierung sind, soweit ein abgrenzbarer Erfolg geschuldet ist, Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB. Der laufende Betrieb, die Überwachung und die Betreuung bereits eingerichteter Automatisierungen richten sich nach Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB).
6.1.3 Automatisierungsleistungen setzen die Verfügbarkeit von Diensten Dritter voraus, insbesondere von Server-, Schnittstellen-, Messaging-, Bewertungs- und KI-Diensten. Über die hierfür vorgesehenen Dienste informiert der Auftragnehmer den Kunden vor Vertragsschluss. Ändert ein Drittanbieter seine Schnittstellen, seine Nutzungsbedingungen oder seine Entgelte oder stellt er seinen Dienst ein, so hat der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten, soweit der Umstand außerhalb seines Einflussbereichs liegt und er ihn auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte. Der Auftragnehmer wird den Kunden unverzüglich informieren und ihm, soweit möglich und zumutbar, eine gleichwertige Alternative vorschlagen. Die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben unberührt.
6.1.4 Für die vom Auftragnehmer zum Zwecke der Erbringung von Automatisierungsleistungen betriebenen Server gilt Ziffer 2.4.2 entsprechend. Eine über Ziffer 2.4.2 hinausgehende Verfügbarkeit, bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten sowie eine aktive Überwachung der Abläufe werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart sind. Ist eine Überwachung vereinbart, erfolgt sie innerhalb der Servicezeiten. Servicezeiten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Auftragnehmers. Die Wiederherstellung von Anfragen, die während einer Störung eingegangen sind, aber nicht verarbeitet worden sind, schuldet der Auftragnehmer nur, soweit sie technisch möglich und zumutbar ist.
6.1.5 Der Mehraufwand, der dem Auftragnehmer durch die Umsetzung einer Alternative nach Ziffer 6.1.3 Satz 4 oder durch eine sonstige Anpassung der Automatisierung infolge einer Änderung nach Ziffer 6.1.3 Satz 3 entsteht, ist nach den vereinbarten Stundensätzen und, soweit solche nicht vereinbart sind, nach der üblichen Vergütung gesondert zu vergüten, soweit er nicht von einer vereinbarten Betreuungspauschale umfasst ist. Der Auftragnehmer wird den Kunden vor Beginn der Arbeiten über den voraussichtlichen Umfang informieren und dessen Zustimmung in Textform einholen, sofern der Mehraufwand zwei Stunden übersteigt.
6.1.6 Für den Betrieb der Automatisierungsleistungen erforderliche laufende Entgelte Dritter, insbesondere für Server, Schnittstellen und KI-Dienste, trägt der Kunde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Schließt der Kunde die Verträge mit den Drittanbietern selbst ab, schuldet er die Entgelte unmittelbar diesen gegenüber. Bezieht der Auftragnehmer die Leistungen im eigenen Namen für den Kunden, erstattet der Kunde die Aufwendungen gegen Nachweis. Ziffer 1.1.3 betrifft die Beauftragung von Subunternehmern und steht der Kostentragung nach dieser Ziffer nicht entgegen. Der Auftragnehmer teilt dem Kunden vor Vertragsschluss in Textform die zu erwartende monatliche Größenordnung dieser Entgelte mit. Übersteigen die tatsächlich anfallenden Entgelte die mitgeteilte Größenordnung um mehr als 25 Prozent, informiert der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich in Textform. Den 125 Prozent der mitgeteilten Größenordnung übersteigenden Betrag schuldet der Kunde nur, soweit er ihm in Textform zugestimmt hat oder soweit die Überschreitung darauf beruht, dass die tatsächliche Nutzung das im Angebot genannte Volumen überschreitet. Stimmt der Kunde nicht zu, kann der Auftragnehmer die betroffenen Leistungen auf das durch die mitgeteilte Größenordnung gedeckte Volumen begrenzen.
6.1.7 Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Einrichtung und Betreuung der vereinbarten Abläufe, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Eine bestimmte Anzahl von Anfragen, Terminen oder Abschlüssen sowie eine bestimmte Zeit- oder Kostenersparnis werden nicht geschuldet, soweit sie nicht ausdrücklich zugesichert wurden. Eine Zusicherung im Sinne dieser Ziffer liegt nur vor, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich und in Textform als solche abgegeben hat.
6.1.8 Nach Abnahme einer Automatisierung (Ziffer 5.2) stehen dem Kunden innerhalb von vier Wochen zwei Anpassungsrunden im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs zu. Darüber hinausgehende Anpassungen sowie Anpassungen nach Ablauf dieser Frist werden nach Aufwand vergütet; Ziffer 6.1.5 Satz 2 gilt entsprechend. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt; insoweit gilt Ziffer 5.3.

6.2 Besondere Bestimmungen für KI-gestützte Funktionen

6.2.1 KI-gestützte Funktionen können fehlerhafte, unvollständige oder unpassende Ergebnisse erzeugen. Abweichend von Ziffer 1.3.1 Satz 2 werden Inhalte, die eine für den Kunden eingerichtete KI-Funktion im laufenden Betrieb selbsttätig gegenüber Dritten ausgibt, weder vor noch nach ihrer Ausgabe durch eine natürliche Person geprüft; eine Vorabprüfung oder Freigabe schuldet der Auftragnehmer nur, soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Ist keine Freigabe vereinbart, ist der Kunde im Verhältnis zu seinen eigenen Kunden für die inhaltliche Richtigkeit der ausgegebenen Inhalte verantwortlich. Ziffer 1.3.1 gilt unverändert für Inhalte, die der Auftragnehmer selbst mit Hilfe von KI-Tools erstellt und dem Kunden als Arbeitsergebnis übergibt; Ziffer 6.2.5 bleibt unberührt.
6.2.2 Die Zusicherung nach Ziffer 1.3.2 bezieht sich auf Arbeitsergebnisse, die der Auftragnehmer selbst mit Hilfe von KI-Tools erstellt und dem Kunden übergibt. Sie erstreckt sich nicht auf Inhalte, die eine für den Kunden eingerichtete KI-Funktion im laufenden Betrieb selbsttätig auf Grundlage von Eingaben des Kunden oder Dritter erzeugt.
6.2.3 Setzt der Kunde eine KI-gestützte Funktion im Kontakt mit natürlichen Personen ein, ist er für die Erfüllung der ihn treffenden Transparenz- und Kennzeichnungspflichten verantwortlich, insbesondere für den Hinweis an seine Gesprächspartner, dass die Kommunikation mit einem KI-System erfolgt. Der Auftragnehmer richtet einen solchen Hinweis standardmäßig technisch ein; eine rechtliche Prüfung der Kennzeichnungspflichten des Kunden schuldet er nicht. Die Verantwortung nach Satz 1 gilt im Innenverhältnis der Parteien; gesetzliche Pflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt. Ziffer 1.3.3 gilt für Inhalte, die der Auftragnehmer selbst erstellt und dem Kunden übergibt. Die Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 bleiben unberührt.
6.2.4 Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen von Automatisierungsleistungen personenbezogene Daten für den Kunden, ist der Kunde Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter. Der Kunde stellt die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sowie die Erfüllung seiner Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen sicher. Der Kunde erteilt die allgemeine Genehmigung zur Einschaltung der im Vertrag über Auftragsverarbeitung benannten Unterauftragsverarbeiter, einschließlich einer Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union auf Grundlage geeigneter Garantien nach Kapitel V DSGVO. Beabsichtigte Änderungen teilt der Auftragnehmer dem Kunden mindestens vier Wochen vorher in Textform mit; der Kunde kann ihnen aus wichtigem Grund widersprechen. Maßgeblich ist im Übrigen der Vertrag über Auftragsverarbeitung; Ziffer 1.2.4 bleibt unberührt.
6.2.5 Ziffer 1.3.1 Satz 4 gilt nicht für Leistungen, deren vereinbarter Gegenstand gerade der Einsatz KI-gestützter Funktionen ist. Verlangt der Kunde gleichwohl, den Einsatz von KI-Technologien einzustellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen; die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu vergüten.

6.3 Bewertungsmanagement

6.3.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden Leistungen zur systematischen Einholung, Beantwortung und Auswertung von Kundenbewertungen auf Bewertungsplattformen an (nachfolgend „Bewertungsmanagement“).
6.3.2 Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die Durchführung der vereinbarten Maßnahmen. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis, insbesondere eine bestimmte Anzahl neuer Bewertungen oder eine bestimmte Durchschnittsbewertung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich zugesichert wurde. Ziffer 6.1.7 Satz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der dort genannten Ziffer diese Ziffer 6.3.2 tritt.
6.3.3 Der Auftragnehmer erstellt, kauft, vermittelt und veranlasst keine unwahren Bewertungen und keine Bewertungen durch Personen, die die Leistung des Kunden nicht in Anspruch genommen haben.
6.3.4 Der Kunde stellt die für die Versendung von Bewertungsanfragen erforderlichen Angaben zur Verfügung. Er stellt sicher, dass die Empfänger tatsächlich Kunden von ihm sind und dass für die Kontaktaufnahme eine Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliegt oder sämtliche Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind; auf Anforderung weist er dies dem Auftragnehmer in Textform nach. Der Kunde verspricht oder gewährt für die Abgabe von Bewertungen keine Vorteile. Weist der Kunde den Auftragnehmer an, Bewertungsanfragen an einen bestimmten Empfängerkreis zu versenden, gilt Ziffer 1.2.2 entsprechend; Ziffer 5.6.2 bleibt unberührt.
6.3.5 Für den Inhalt von Antworten auf Bewertungen ist der Kunde verantwortlich, auch soweit der Auftragnehmer Formulierungsvorschläge oder Vorlagen zur Verfügung stellt. Vor einer Veröffentlichung durch den Auftragnehmer erfolgt eine Freigabe durch den Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Werden Antworten von einer für den Kunden eingerichteten KI-Funktion im laufenden Betrieb selbsttätig erzeugt und veröffentlicht, gilt abweichend von Satz 2 die Ziffer 6.2.1. Für Antworten, die der Auftragnehmer selbst unter Zuhilfenahme von KI-Tools erstellt, bleibt es bei Satz 2.
6.3.6 Die Nutzungsbedingungen und Richtlinien der jeweiligen Bewertungsplattform sind maßgeblich. Maßnahmen der Plattform, insbesondere die Nichtveröffentlichung, Ausblendung oder Entfernung einzelner Bewertungen sowie Änderungen ihrer Richtlinien, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.

6.4 Mitwirkung, Konten und Vertragsende

6.4.1 Der Kunde darf die eingerichteten Automatisierungen und KI-Funktionen nicht missbräuchlich nutzen. Untersagt sind insbesondere der Versand von Nachrichten unter Verstoß gegen § 7 UWG oder gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, die Verarbeitung unzulässiger Inhalte, das Umgehen von Nutzungsbedingungen eingesetzter Drittanbieter sowie eine Nutzung, die das vereinbarte Volumen erheblich übersteigt oder den Betrieb der Systeme des Auftragnehmers oder Dritter beeinträchtigt. Ziffer 2.4.4 gilt für die im Rahmen von Automatisierungsleistungen verarbeiteten Inhalte entsprechend.
6.4.2 Der Kunde prüft die eingerichteten Abläufe mindestens monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit und zeigt Störungen unverzüglich nach Kenntnis in Textform an. Zeigt der Kunde eine Störung schuldhaft verspätet an, mindern sich seine Ansprüche nach den Grundsätzen des § 254 BGB, soweit die geltend gemachten Folgen bei rechtzeitiger Anzeige vermeidbar gewesen wären. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder ihre Beseitigung schuldhaft verzögert hat. Die Beweislast für die verspätete Anzeige und deren Ursächlichkeit trägt der Auftragnehmer.
6.4.3 Konten und Zugänge, die auf den Namen des Kunden lauten, insbesondere sein Unternehmensprofil bei Bewertungsplattformen, seine Domains und die auf ihn registrierten Zugänge zu Drittdiensten, stehen dem Kunden zu. Der Auftragnehmer nutzt hierfür überlassene Zugangsdaten ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags. Bei Beendigung des Vertrags übergibt der Auftragnehmer dem Kunden die in seinem Besitz befindlichen Zugangsdaten zu diesen Konten und wirkt an einem Wechsel des Anbieters oder an einem Domaintransfer mit. Ein hierfür erforderlicher Aufwand von mehr als zwei Stunden wird nach den vereinbarten Stundensätzen und, soweit solche nicht vereinbart sind, nach der üblichen Vergütung vergütet; Ziffer 6.1.5 Satz 2 gilt entsprechend. Verweigert der Kunde die Zustimmung zu einem vergütungspflichtigen Mehraufwand, beschränkt sich die Mitwirkung auf die Übergabe der Zugangsdaten.
6.4.4 Nach Beendigung eines Vertrags über Automatisierungsleistungen stellt der Auftragnehmer dem Kunden auf dessen Verlangen die für den Kunden gespeicherten Bestands- und Anfragedaten einmalig in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Das Verlangen ist innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende in Textform geltend zu machen. Der einmalige Export erfolgt ohne gesonderte Vergütung; darüber hinausgehende Exporte oder Aufbereitungen werden nach Aufwand vergütet. Verlangt der Kunde den Export nicht innerhalb der Frist nach Satz 2, löscht der Auftragnehmer die für den Kunden gespeicherten Daten nach Ablauf dieser Frist. Wurde der Export fristgerecht verlangt, löscht er die Daten 30 Tage nach der Bereitstellung. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Ein Anspruch auf Herausgabe der vom Auftragnehmer erstellten Automatisierungskonfigurationen besteht vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarung nicht; Ziffer 2.1.7 gilt entsprechend. Die Pflichten aus einem nach Ziffer 1.2.4 abzuschließenden Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO bleiben unberührt.
6.4.5 Ergänzend zu Ziffer 5.6.2 stellt der Kunde den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Auftragnehmer Nachrichten auf Weisung des Kunden an einen vom Kunden bestimmten Empfängerkreis versendet hat, oder die auf Inhalten beruhen, die eine für den Kunden eingerichtete, ohne vereinbarte Freigabe betriebene KI-Funktion erzeugt hat. Die Freistellung entfällt, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Auftragnehmer wird den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informieren, ohne dessen Zustimmung keine Ansprüche anerkennen und dem Kunden die Verteidigung gegen die Ansprüche ermöglichen.

6.5 Zahlungsbedingungen

6.5.1 Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist.
6.5.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb dieser Frist zahlt; hierauf weist der Auftragnehmer in der Rechnung hin.
6.5.3 Bei Werkleistungen mit einem Auftragswert von mehr als 1.000 Euro netto ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 50 Prozent des vereinbarten Entgelts in Rechnung zu stellen. Die Anzahlung wird auf die Schlussrechnung angerechnet. Der Restbetrag wird mit der Abnahme fällig; der Abnahme steht die Abnahmefiktion nach Ziffer 5.2 gleich. Wird der Vertrag vor Fertigstellung beendet, rechnen die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ab; ein danach nicht verdienter Teil der Anzahlung wird erstattet.
6.5.4 Wiederkehrende Entgelte für Betreuungs-, Wartungs-, Hosting-, Bewertungsmanagement- und Automatisierungsleistungen werden zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums im Voraus berechnet. Abweichend von Ziffer 6.5.2 sind sie innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6.5.5 Der Auftragnehmer kann die Erbringung von Leistungen aus einem Vertragsverhältnis aussetzen, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung aus diesem Vertragsverhältnis länger als 14 Tage in Verzug ist. Voraussetzung ist außerdem, dass der rückständige Betrag mindestens ein Monatsentgelt erreicht, bei Verträgen ohne wiederkehrendes Entgelt mindestens 10 Prozent der vereinbarten Vergütung, in jedem Fall mindestens 100 Euro netto. Die Aussetzung setzt eine vorherige Ankündigung in Textform und den fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens sieben Tagen voraus. Die Aussetzung endet mit dem vollständigen Zahlungseingang. Während der Aussetzung gespeicherte Daten des Kunden werden nicht gelöscht. Zeiten einer berechtigten Aussetzung nach dieser Ziffer sowie Zeiten einer Sperrung nach Ziffer 2.4.4 bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit nach den Ziffern 2.4.2 und 6.1.4 außer Betracht. Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers wegen Verzugs bleiben unberührt. Die Ziffern 3.2.7 und 5.4.1 bleiben unberührt.

6.6 Laufzeit und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

6.6.1 Verträge über Betreuungs-, Wartungs-, Hosting-, Bewertungsmanagement- und Automatisierungsleistungen (nachfolgend „Betreuungsverträge“) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie beginnen mit dem im Angebot genannten Datum, andernfalls mit der Bereitstellung der Leistung. Betreuungsverträge im Sinne dieses Teils 6 sind auch Wartungsverträge im Sinne der Ziffer 2.3.1, Verträge über Leistungen nach Ziffer 2.4 (Webhosting) sowie Verträge über laufendes Bewertungsmanagement nach Ziffer 6.3.
6.6.2 Betreuungsverträge können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart wurde. Eine im Angebot vereinbarte Mindestlaufzeit beträgt höchstens zwölf Monate; eine längere Mindestlaufzeit bedarf einer im Einzelnen ausgehandelten Individualabrede (§ 305 Abs. 1 Satz 3, § 305b BGB). Nach Ablauf einer Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann nach Satz 1 gekündigt werden; eine automatische Verlängerung um eine weitere Mindestlaufzeit findet nicht statt.
6.6.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Kunde nach erfolgloser Abmahnung mit Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten in Verzug ist oder wenn der Kunde trotz Abmahnung gegen Ziffer 2.4.4 oder gegen Ziffer 6.4.1 verstößt. § 314 Abs. 2 und 3 BGB bleiben unberührt.
6.6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Entgelte für Betreuungsverträge einmal je Kalenderjahr, frühestens jedoch zwölf Monate nach Vertragsbeginn, anzupassen, soweit sich seine Kosten für die Erbringung der Leistung seit Vertragsbeginn oder seit der letzten Anpassung erhöht haben. Maßgeblich sind ausschließlich Erhöhungen der Entgelte eingesetzter Drittanbieter, insbesondere für Server-, Schnittstellen- und KI-Dienste, sowie der allgemeinen Personal- und Sachkosten. Die Erhöhung darf den Umfang der Kostensteigerung nicht übersteigen und höchstens 10 Prozent des zuletzt geschuldeten Entgelts betragen. Sinken die genannten Kosten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Entgelte in gleicher Weise zu senken. Eine Anpassung teilt der Auftragnehmer dem Kunden spätestens acht Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform unter Angabe des Anpassungsgrundes mit. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung mit Wirkung zu deren Zeitpunkt in Textform kündigen; dies gilt auch vor Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit. Auf Verlangen des Kunden weist der Auftragnehmer die der Anpassung zugrunde liegende Kostensteigerung in geeigneter Weise nach. Auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 und darauf, dass die Erhöhung ohne fristgerechte Kündigung wirksam wird, wird der Auftragnehmer den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen. Ziffer 5.7.3 gilt für Änderungen dieser AGB, nicht für Entgeltanpassungen nach dieser Ziffer.
6.6.5 Mit Beendigung eines Betreuungsvertrags entfallen sämtliche darin vereinbarten Leistungen, insbesondere Aktualisierungen, Überwachung und Störungsbeseitigung sowie, soweit ausdrücklich vereinbart, die Erstellung von Sicherungskopien. Ziffer 2.4.3 bleibt unberührt. Ziffer 6.4.4 gilt entsprechend.
6.6.6 Spätestens 14 Tage vor Beendigung eines Hosting- oder Automatisierungsvertrags weist der Auftragnehmer den Kunden in Textform darauf hin, ab welchem Zeitpunkt die betroffenen Leistungen nicht mehr erreichbar sind und bis wann der Kunde die Übertragung von Domains und Daten veranlassen muss. Endet der Vertrag durch außerordentliche Kündigung oder gehen dem Auftragnehmer weniger als 14 Tage vor Vertragsende eine Kündigung oder Beendigungserklärung zu, erfolgt der Hinweis unverzüglich nach deren Zugang.

6.7 Kostenloses Erstgespräch

6.7.1 Der Auftragnehmer bietet Interessenten ein unentgeltliches Erstgespräch von in der Regel 30 Minuten per Videokonferenz oder Telefon an. Das Erstgespräch dient dem gegenseitigen Kennenlernen, der Erfassung der Ausgangslage des Interessenten und der Prüfung, ob und in welcher Form eine Zusammenarbeit in Betracht kommt.
6.7.2 Das Erstgespräch ist unentgeltlich. Ein Entgelt wird weder für das Gespräch selbst noch für eine darin gegebene Einschätzung geschuldet. Eine Vorkasse wird nicht erhoben, und eine Anrechnung auf spätere Leistungen findet nicht statt.
6.7.3 Das Erstgespräch begründet für sich genommen kein Vertragsverhältnis über eine Beratungs- oder Werkleistung. Im Gespräch geäußerte Einschätzungen, Größenordnungen, Zeit- oder Kostenangaben beruhen auf den Angaben des Interessenten, sind vorläufig und stellen keine Beratung im Rechtssinne, kein Angebot und keine Zusicherung im Sinne der Ziffer 6.1.7 Satz 3 dar. Für die im Rahmen des unentgeltlichen Erstgesprächs erteilten Auskünfte und Ratschläge gelten die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“; § 675 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
6.7.4 Ein Anspruch auf Durchführung eines Erstgesprächs oder auf Abschluss eines Vertrags besteht nicht. Der Auftragnehmer kann einen Terminwunsch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
6.7.5 Der Termin wird vom Interessenten über das vom Auftragnehmer bereitgestellte Buchungssystem gewählt. Eine Absage oder Verlegung ist jederzeit und ohne Kosten möglich. Nimmt der Interessent einen vereinbarten Termin ohne Absage nicht wahr, kann der Auftragnehmer die Vereinbarung weiterer Termine ablehnen.
6.7.6 Eine Aufzeichnung des Erstgesprächs erfolgt nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Interessenten. Der Auftragnehmer kann sich während des Gesprächs Notizen machen; deren Verarbeitung richtet sich nach der Datenschutzerklärung.
6.7.7 Kommt es nach dem Erstgespräch zu einer Zusammenarbeit, richten sich Leistungsumfang, Vergütung und Termine nach dem gesonderten Angebot des Auftragnehmers. Dieses weist den Festpreis der beauftragten Leistung sowie den geplanten Fertigstellungstermin vor Beginn der Arbeiten aus. Eine Abrechnung nach Aufwand findet nur statt, soweit sie ausdrücklich vereinbart ist oder soweit diese Bedingungen sie vorsehen; die Ziffern 6.1.5, 6.1.8 und 6.4.3 bleiben unberührt.
6.7.8 Das Erstgespräch wird ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB angeboten. Der Interessent bestätigt seine Unternehmereigenschaft bei der Terminbuchung.